Das WSG (Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten) führte als Planungsinstrument den Wirtschaftsplan ein, quasi ein Vorläufer des Flächennutzungsplans. Dieser bestimmte die Nutzung für Gebiete, die von der obersten Landesbehörde zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt worden waren. Durch diese zentrale Steuerung (und damit auch ein Vorläufer der Regionalplanung mit Vorranggebieten etc.) sollte eine ungeordnete Siedlungstätigkeit unterbunden werden; vor allem waren landwirtschaftliche Flächen als Ernährungsgrundlage (ganz im Gegensatz zu heute!) zu schützen.
Hinweise
Dieses Gesetz wurde im Hinblick auf seine städtebauliche Auswirkungen ausgewählt. §-Überschriften in [eckigen] Klammern sind informell.
Warnhinweis nicht nur für fachfremde Leser: dieses - teilweise nach 1945 ohnehin gegenstandslose - Gesetz war nur bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gültig. Es trat in dieser Fassung von 1938 mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes gemäß § 186 Abs. 1 Ziff. 10 je nach Bezug zum BauGB am 29.10.1960 (§§ 45 bis 189 BauGB 1960 einschl.) oder spätestens 29.6.1961 (1.- 3. Teil BBauG = §§ 1 bis 44 einschl.) außer Kraft (siehe im BBauG 1960: § 189 Inkrafttreten).
Einzelheiten und Ausführungsbestimmungen finden sich u.U. in gedruckten Ausgaben Ihrer jeweiligen Landesbauordnung (unter den u.U. dort mit abgedruckten Nebengesetzen und Verordnungen), da die Kompetenz für diese Rechtsmaterie zwischen Ländern und Bund umstritten war; für die DDR und Österreich sind hier keine Aussagen möglich.
Rechtshinweis: Dieses rechtsunverbindliche Serviceangebot stellt keine rechtlich bindenden Texte zur Verfügung und ersetzt nicht den Blick in die Original-Literatur; Fehler (Schreibfehler, mangelnde Auswahl u.a.) sind leider nicht auszuschließen.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Die oberste Landesbehörde kann Gebiete, in denen eine starke Wohnsiedlungstätigkeit besteht oder zu erwarten ist, zu Wohnsiedlungsgebieten erklären, wenn anzunehmen ist, daß ohne besondere Ordnung der Besiedlung das algemeine Interesse oder das Wohl der Siedler beeinträchtigt würde. Die gleiche Befugnis steht dem Reichsarbeitsminister zu, insbesondere für Wohnsiedlungsgebiete, die sich auf verschiedene Länder erstrecken sollen; die obersten Landesbehörden sind dabei zu hören. Gebiete, in denen eine überwiegend landwirtschaftliche Besiedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1429) und des Gesetzes über die Neubildung deutschen Bauerntums vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 517) besteht oder zu erwarten ist, dürfen nicht zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt werden.
(2) Für die Wohnsiedlungsgebiete gelten die nachstehenden Vorschriften.
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Wird ein Gebiet zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt, so muß ein Plan aufgestellt werden, der die geordnete Nutzung des Bodens, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie, des Verkehrs, der Bebauung, des Luftschutzes, der Erholung und des Schutzes des Heimatbildes, in den Grundzügen regelt (Wirtschaftsplan). Der Wirtschaftsplan muß mit den entsprechenden Plänen der angrenzenden Gebiete in Einklang stehen. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte obere Verwaltungsbehörde kann die Änderung des Planes verlangen, wenn das Gemeinwohl es erfordert. Das gleiche Recht steht dem Reichsarbeitsminister zu, bei Fragen des Verkehrs dem Reichsverkehrsminister, bei Fragen der Landwirtschaft dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft; die oberste Landesbehörde ist zu hören.
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Der in § 2 benannte “Wirtschaftsplan” kann als Vorläufer des Flächennutzungsplans (FNP) gelten. (d.Bearb.)
(1) In dem Wirtschaftsplane müssen für die Besiedlung geeignete Flächen in ausreichendem Umfange als Wohn- und Siedlungsflächen vorgesehen sein. Dabei ist es unzulässig, ausschließlich oder überwiegend gemeindeeigene Grundstücke als Wohn- und Siedlungsflächen vorzusehen, wenn anderes geeignetes Gelände vorhanden ist, das für die Erschließung nicht ungünstiger liegt und im baureifen Zustande niedrigere Grundstückspreise ergeben würde.
(2) Als Wohn- und Siedlungsflächen sollen nicht vorgesehen werden Grundstücke, deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Versorgungsleitungen, Entwässerungsanlagen, Schulversorgung, Polizei- und Feuerschutz oder sonstige öffentliche Aufgaben erforderlich machen würde oder deren Benutzung besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Bewohner zur Folge haben würde.
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(1) Die Teilung eines Grundstücks, die Auflassung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles sowie jede Vereinbarung, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles eingeräumt wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Bedarf das Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 35), so müssen die Voraussetzungen für die Genehmigung auch nach dieser Bekanntmachung, die nicht gesondert erteilt zu werden braucht, erfüllt sein,
(3) Zuständige Behörde ist, soweit landesrechtlich nicht anderes bestimmt wird, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück gelegen ist. Liegt es in mehreren Bezirken, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der größte Teil des Grundstücks gelegen ist. In Zweifelsfällen bestimmt die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die zuständige Behörde.
(4) Das Reich und die Länder bedürfen der Genehmigung nicht. Bezieht sich jedoch der im Abs. 1 bezeichnete Rechtsvorgang auf ein Grundstück, das im Eigentum oder in der Verwaltung des Reichs oder eines Landes steht, so ist der im Abs. 1 genannten Behörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat die Behörde Bedenken und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet,soweit das Reich beteiligt ist, der Reichsarbeitsminister, im übrigen die für die Landesplanung zuständige oberste Landesbehörde. Gleich dem Reiche sind zu behandeln .... [Auslassung im vorliegenden Text] die Reichsbank, die Deutsche Reichsbahn und das Unternehmen “Reichsautobahnen”.
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Die Genehmigung nach § 4 ist nicht erforderlich,
1. wen das Grundstück oder der Grundstücksteil dem Inhaber eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs oder einer vorstädtischen Kleinsiedlung zu Zwecken des Betriebes oder der Kleinsiedlung, nicht aber zum Zwecke der Bebauung überlassen werden soll;
2. wenn für das Grundstück oder den Grundstücksteil bereits früher eine Teilungsgenehmigung nach § 4 erteilt war;
3. bei Rechtsgeschäften, die im Rahmen eines Siedlungsverfahrens im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429) und des Gesetzes über die Neubildung des deutschen Bauerntums vom 14. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 517) vorgenommen werden.
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Die Genehmigung ist zu versagen,
1. wenn anzunehmen ist, daß Grundstücke oder Grundstücksteile bebaut werden sollen und wenn die Bebauung dem Wirtschaftsplan widersprechen würde;
2. wenn der Wirtschaftsplan noch nicht aufgestellt ist und anzunehmen ist, daß Grundstücke oder Grundstücksteile, die für die Besiedlung ungeeignet sind (§ 3 Abs. 2), bebaut werden sollen;
3. wenn sonst ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht.
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(1) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. Sie kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß der Grundstückseigentümer, dessen Grundstük zum Zwecke künftiger Bebauung geteilt wird, sich verpflichtet, für öffentliche Straßen, Plätze, Freiflächen der den sonstigen öffentlichen Bedarf Flächen in angemessenem Umfange, jedoch höchstens bis zu 25 vom Hundert der Gesamtfläche des Grundstücks bei offener, bis zu 35 vom Hundert bei geschlossener Bauweise, schulden-, lasten- und kostenfrei an die Gemeinde zu übereignen oder an Stelle der Übereignung einen entsprechenden Geldbetrag zu zahlen.Die Gemeinde darf das übereignete Land oder den Geldbetrag lediglich zu den bezeichneten Zwecken verwenden; ein Austausch der Flächen oder ihre Einbeziehung in eine Umlegung ist zulässig.
(2) Die Genehmigung kann auch unter der Auflage erteilt werden, daß bei der Veräußerung oder Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteiles ein bestimmter Preis nicht überschritten werden darf.
(3) Widerspricht die Bebauung dem Wirtschaftsplan, so kann die Genehmigung unter der Auflage erteilt werden, daß der Antragsteller sich verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, wodurch die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Hinderungsgründe beseitigt werden.
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Die in § 7 (1) Satz 2 benannte Abtretung der Erschließungsflächen wurde für Bayern 1956 vom Bayr. Verfassungsgerichtshof als Verstoß gegen die Bayerische Verfassung erkannt und damit aufgehoben; möglicherweise ähnlich in anderen Bundesländern! (d. Bearb.)
(1) Soll die Genehmigung versagt oder unter einer Auflage erteilt werden, so sind die Beteiligten, soweit tunlich, zu hören.
(2) Wird die Genehmigung nicht oder unter einer Auflage erteilt, so steht jedem Beteiligten binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Beschwerde zu. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
Das Verfahren ist kostenfrei. Für die Beschwerdeinstanz können Kosten in Ansatz gebracht werden.
Die Erfüllung der Auflagen des Genehemigungsbescheides kann im Verwaltungswege erzwungen werden.
(1) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach § 4 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Rechtsvorganges eine Eintragung im Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt oder durch eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde nachgewiesen ist, daß es einer Genehmgung nicht bedarf.
(2) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges eine Eintragung im Grundbuch erfolgt, so kann die zuständige Behörde, falls nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. § 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
En nach Abs. 2 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.
Aus Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden, können Ansprüche auf Entschädigung wegen Beschränkung des Eigentums oder wegen der Aufgabe von Rechten nicht hergeleitet werden.
Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Der Reichsarbeitsminister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die obersten Landesbehörden solche Bestimmungen erlassen.
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Bei Bedarf an den bayr. Vollzugsbestimmungen bitte Anfrage!
Abb. Wirtschaftsplan aus
Rasp, Eine Stadt für tausend Jahre, vordere Umschlagklappe