Das "Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens" vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 568; Siedlungsordnungsgesetz / SOG) ist als Ermächtigungsgesetz zu verstehen, das dem Reichsarbeitsminister bis zur reichsgesetzlichen Regelung ("Deutsches Baugesetz") die Möglichkeiten z.B. zum Erlass der
"Verordnung über die Regelung der Bebauung", der
"Baugestaltungsverordnung" oder der
"Reichsgaragenordnung"
einräumte.
Das beabsichtigte "Deutsche Baugesetz" war 1934- 1942 in Arbeit, wurde dann aber kriegsbedingt eingestellt; nach (hier nicht verifizierbaren) Meldungen beeinflusste dieses das BBauG (1960) wesentlich.
Hinweise
Diese Verordnung wurde im Hinblick auf städtebauliche Regelungen ausgewählt. Dieser Abschrift liegt die Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt zugrunde, die hier auch mit den Unterzeichnern wiedergegeben wird, um den historischen Bezug zu verdeutlichen, ohne eine positive Wertung damit zu verbinden. Der Charakter des Gesetzes offenbart sich dem Leser sofort.
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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Der Reichswirtschaftsminister wird hiermit ermächtigt, bis zur reichsgesetzlichen Regelung des Planungs-, Siedlungs- und öffentlichen Baurechts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um das deutsche Siedlungswesen zu überwachen und zu ordnen.
Die Zuständigkeit des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft für die landwirtschaftliche Siedlung und die Neubildung deutschen Bauerntums wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Der Reichswirtschaftsminister kann insbesondere bestimmen, daß die Absicht, Wohngebäude oder Siedlungen zu errichten oder niederzulegen, rechtzeitig vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen ist, ebenso die Absicht, gewerbliche Haupt-, Neben- oder Zweigbetriebe zu errichten oder wesentlich zu erweitern, wenn dadurch umfangreiche Neubauten für den Betrieb oder die Unterbringung der in dem Betriebe zu beschäftigenden Arbeitnehmer erforderlich werden. Er kann auch bestimmen, daß die Absicht des Erwerbs eines Grundstücks für solche Vorhaben anzuzeigen ist. Er kann ferner die Vornahme der genannten Handlungen untersagen.
Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer ein zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken bestimmtes Gebäude errichtet oder niederlegt, ohne die nach diesem Gesetz oder seinen Durchführungs- oder Ergänzungsvorschriften erforderliche Anzeige erstattet zu haben oder obwohl ihm die Vornahme der Arbeiten auf Grund dieser Vorschriften verboten war.
Wegen eines Schadens, der durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und seiner Durchführungs- oder Ergänzungsvorschriften entsteht, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
Außerhalb dieses Gesetzes geltende Vorschriften werden nicht berührt, soweit sie mit diesem Gesetz und seinen Durchführungs- oder Ergänzungsvorschriften nicht in Widerspruch stehen.
Der Reichswirtschaftsminister erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Er kann die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Zeitpunkt seines Außerkrafttretens.
Berlin, den 3. Juli 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Für den Reichswirtschaftsminister
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner