Kurzinfo
Entstehung
Weitergelten in West-Deutschland
Ablösung der RGaO in West-Deutschland auf Grundlage der Landesbauordnungen
DDR, Beitrittsgebiet und Neue Länder
Weitergelten in Österreich
Hinweise zu dieser Seite
Inhaltsverzeichnis und Links zu den §§ der RGaO
gleich zum Verordnungstext (§§ 1- 65)
Die Reichsgaragenordnung (RGaO) vom 17.2.1939 regelte erstmals die Stellplatzpflicht beim Neubau. Sie wirkte vor allem in
der Wiederaufbauzeit, bis sie durch entsprechende Garagenverordnungen (auf Grundlage der Landesbauordnungen) und
Stellplatzsatzungen in den Gemeinden abgelöst und 1986 aufgehoben wurde.
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Eine Stellplatzverpflichtung des Bauherrn besteht mit der RGaO seit 1939 - die KdF-Wagen sollten die Volksmotorisierung einleiten. Bereits Ende der 20er, Anfang der 30 Jahre diskutierten Experten über die Zwangsmaßnahme Stellplatzpflicht (u.a. in Zusammenhang mit der Frage, ob das Abstellen von Kfz mit dem Gemeingebrauch öffentlichen Straßenlands vereinbar sei). In der Weimarer Republik gab es jedoch juristische Bedenken und offensichtlich keine parlamentarischen Mehrheiten für die Verpflichtung zur Anlage von Stellplätzen. Nach dem Ermächtigungsgesetz konnte auf der Grundlage des "Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens" von 1934 dann 1939 die verpflichtende RGaO im Vorgriff auf das geplante "Deutsche Baugesetz" erlassen werden - Begründung siehe deren Präambel.
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Die "Schaffung von Einstellplatz" (§ 2) wurde nur bei Errichtung baulicher Anlagen erforderlich. Sie ist heute ausser Kraft - und hochgradiger Schwachsinn wie im Bild hätte auch damals keine Stellplatzpflicht ausgelöst.
Zum Tragen kam die RGaO infolge der kriegsbedingten Einstellung von Bauarbeiten aber im wesentlichen erst in der Phase des
Wiederaufbaus, nachdem erheblicher juristischer Streit entschieden war:
- sie greife ins Eigentum ein und verletze den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung hinsichtlich der Verpflichtung beim Neubau
und Nicht-Verpflichtung beim Altbau;
- das "Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens" sei ohne legitimierendes,
parlamentarisches Verfahren als Regierungsgesetz zu Stande gekommen und damit ungültig - und somit auch die auf ihr fußende
RGaO;
- und wenn, so gelte die RGaO höchstens für neue Siedlungen außerhalb des Bestands (aber nicht für Neu- oder Wiederaufbau im
Bestand).
Das Bundesverfassungsgericht entschied zugunsten der Gültigkeit der RGaO mit dem Argument des "Verursacherprinzips".
Die RGaO erfreute sich dann - auch aufgrund dieser höchstrichterlichen Bestätigung - leider eines langes Lebens, vor allem
einer starken Verbreitung und Vererbung der mit ihr entwickelten Grundsätze in anderen Vorschriften. Juristen schreiben eben
grundsätzlich gerne ab, Kopierer und Computer haben das nur erleichtert.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde die RGaO erst durch Art. 2 Nr. 27 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember
1986 (Bundesgesetzblatt I, S. 2191, 2236) aufgehoben. Dies dürfte im Hinblick auf die bis 1976 nach Landesbauordnungen
erlassenen Garagenverordnungen (siehe unten) nur noch Formsache gewesen sein.
Jedoch ist dabei zu beachten, dass die RGaO zumindest in einzelnen Bestimmungen Bedeutung für Satzungen hat, die vor dem
Inkrafttreten des BBauG (1960) erlassen worden sind (vgl. Bundestags-Drucksache 10/4630, S. 159); das beträfe also u.a.
übergeleitete Bebauungspläne. Voraussetzung ist nach einem Gerichtsurteil von 2008 jedoch, dass dieser B-Plan zeichnerisch
oder textlich auf die RGaO Bezug nimmt. Vergleiche hierzu die
Entscheidung des Hamburgischen OVG
vom 30.4.2008, Randnr. 35 und 36 in der Begründung. Blogs, die sich über das Fortgelten eines Nazi-Gesetzes mokieren,
treffen somit nur teilweise zu. Dass dem überhaupt so ist, liegt in der Gesetzeslage zum "Tatzeitpunkt" begründet (hier:
Festsetzung des Planes), die es z.B. auch für Altbauten erforderlich macht, für bestimmte Sachverhalte die bei ihrer
Errichtung geltenden Bauordnungen zu Rate zu ziehen.
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Zumindest in Bayern wurde die RGaO jedoch bereits im Umfeld des BauGB bzw. der neuen Bauordnung 1962 durch die
Landesverordnung über Garagen (Garagenverordnung - GaV -) vom 1. August 1962 weitgehend abgelöst; die Formulierung
zur Aufhebung in der BayBO 1962: "... die Verordnung über Garagen und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung – RGaO) vom 17.
Februar 1939 (RGB1. I S. 219) in der Fassung vom 21. März 1955 (BayBS BI S. 462), soweit sie Landesrecht enthält" (was, hier noch nicht überprüft, den Schluss zuließe, dass die RGaO 1955 bundesweit neugefasst worden ist?).
Andere Bundesländer, auch Vorläufer zu u.g. VO's, bitte z.B. in Textausgaben ihrer Landesbauordnung klären.
Mit Stand 15.11.1975 waren gültig (die aktuelle Gültigkeit bitte selbst zu klären):
Baden-Württemberg: Garagenverordnung vom 25.7.1973
Bayern: Garagenverordnung vom 12.10.1973
Berlin: Garagenverordnung vom 12.12.1973 (Westsektoren; Ostsektor siehe DDR)
Bremen: Bremische Verordnung über Garagen und Stellplätze vom 19.10.1972
Hamburg: Garagenverordnung vom 3.10.1972
Hessen: Garagenverordnung vom 22.1.1973
Niedersachsen: - ? keine Nennung - ; jedoch später: Garagenverordnung vom 26.11.1975
Nordrhein-Westfalen: Garagenverordnung vom 16.3.1973
Rheinland-Pfalz: - ? keine Nennung - ; jedoch später: Garagenverordnung vom 27.10.1976
Saarland: 3. VO zur LBO - Garagenverordnung vom 1.8.1972
Schleswig-Holstein: LandesVO über den Bau und Betrieb von Garagen vom 5.6.1975
Quelle: Beck-Texte/ Band 5018, 8. Aufl. 1975: BBauG, S. 216 ff.; bzw. später 13. Aufl. 1979, S. 239 f.
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Für die DDR bzw. (bis zur Bezirksbildung) deren ehem. Länder sind mir über die Geltungsdauer der RGaO keine Aussagen möglich.
Seit 1958 galt die Bauordnung der DDR, die im Lauf der Zeit aber durch andere Regelungen ersetzt worden war; zumindest bis
1986 oder länger galten z.B. die "Anordnung vom 30.6.1982 über die Richtlinie für die Planung der Anlagen des ruhenden
Verkehrs in den Städten und Gemeinden der DDR (Gbl. Sonderdruck 1097)", die TGL 21770 - Anlagen des Straßenverkehrs -
Parkflächen, 1980 und die "TGL 10729/01 Garagen, Bau und verkehrstechnische Forderungen, Bautechnischer Brandschutz -
Entwurf, 1984" (vgl.: Ministerat der Deutschen Demokratischen Republik/ Ministerium für Bauwesen: Komplexrichtlinie für die
städtebauliche Planung und Gestaltung von Wohngebieten im Zeitraum 1986- 1990. Berlin 1986. Hrsg.: Bauakademie der DDR,
Bauinformation, Berlin 1986. Ag 513/109/86; 87 S.; hier S. 55 ff.)
Für die DDR als "Beitrittsgebiet" und anschließend die sog. "neuen Länder" galt zunächst das Gesetz über die Bauordnung
(BauO) vom 20. Juli 1990 (Inkrafttreten 1.8.1990), hier mit dem einschlägigen § 49 Stellplätze und Garagen, eingeführt durch
das Gesetz zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung. Für den sowjetischen Sektor von Berlin und
Staaken wurde zum 3.10.1990 die Berliner Bauordnung verbindlich.
In der nächsten Phase wurde dieses - immerhin für 5 Länder einheitliche Bauordnungsrecht - durch Landesbauordnungen abgelöst;
z.B. in Brandenburg mit der Bauordnung vom 16.07.2003 (GVBl.I/03, [Nr. 12], S.210).
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In Österreich wurde die Reichsgaragenordnung nach dem "Anschluß ans Deutsche Reich" übernommen (Vdg. 18. November 1939, DR.
I S. 2305, GBlÖ. Nr., 1447/1939), und dann zufolge § 2 R-ÜG. in landesrechtlichen Vorschriften (der österreichischen Bundesländer) auf der Stufe eines Gesetzes weitergeführt. Der momentane Status wurde hier noch nicht geklärt - möglicherweise ist sie in einzelnen Bundesländern noch in Kraft.
Einen Artikel zur "Reichsgaragenordnung" gibt es bei Wikipedia bisher nicht; hilfsweise ein Link zu dem leider hierzu wenig
aussagekräftigen (und m.E. generell korrekturbedürftigen) Artikel
Stellplatzverordnung.
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Diese Verordnung wurde im Hinblick auf ihre (leider erhebliche!) städtebauliche Relevanz ausgewählt.
Die durch farbigen Hintergrund und etwas eingerückten Text markierten Hinweise (wie dieser) sind eigene Hinweise. Die
wiedergegebenen §§ sind in "Paketen" abgelegt, von dort kommen Sie jeweils zum nächsten Paket oder zurück zu dieser Seite.
Rechtshinweis: Dieses rechtsunverbindliche Serviceangebot stellt keine rechtlich bindenden Texte zur Verfügung und ersetzt
nicht den Blick in die Original-Literatur; Fehler (Schreibfehler, mangelnde Auswahl u.a.) sind leider nicht auszuschließen.
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Präambel
Abschnitt I - Begriffe
§ 1 Begriffe
Abschnitt II - Pflicht zur Schaffung Garagen von Einstellplätzen oder Garagen
§ 2 Schaffung von Einstellplatz
§ 3 Garagenbaupflicht
§ 4 Luftschutzraumgaragen
§ 5 Sicherung des nachträglichen Garagenbaues
§ 6 Größe des Einstellplatzes und der Garage
§ 7 Fristgewährung
§ 8 Freihaltung der für Einstellplätze oder Garagen bestimmten Flächen
Abschnitt III - Städtebauliche Vorschriften.
§ 9 Einstellplätze und Garagen in den Bebauungsplänen
§ 10 Gemeinschaftsanlagen
§ 11 Zulässigkeit in den Baugebieten
§ 12 Ausnutzung der Grundstücke
§ 13 Anordnung der Einstellplätze und Garagen auf den Grundstücken
Abschnitt IV - Bauvorschriften mit den Erleichterungen für Kleinanlagen
§ 14 Äußere Gestaltung
§ 15 Zu- und Abfahrten
§ 16 Außenrampen
§ 17 Wände
§ 18 Decken
§ 19 Erleichterungen für Garagen besonderer Art
§ 20 Verbindung der Garagen mit ihren feuergefährdeten Nebenräumen
§ 21 Verbindung der Garagen und ihrer feuergefährdeten Nebenräume mit anderen Räumen
§ 22 Tore, Türen, Fenster, Oberlichte
§ 23 Feuerstätten und Heizung
§ 24 Lüftung
§ 25 Elektrische Anlagen
§ 26 Benzinabscheider
§ 27 Schutzdächer
§ 28 Weichgedeckte Gebäude
§ 29 Weitere Forderungen für Sonderfälle
Abschnitt V - Zusätzliche bauliche Anforderungen an Mittel- und Großanlagen
§ 30 Zu- und Abfahrten
§ 31 Innenrampen und Aufzüge
§ 32 Decken
§ 33 Verbindung der Räume
§ 34 Brandabschnitte
§ 35 Rückzugswege
§ 36 Rauchabzug
§ 37 Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen
§ 38 Notbeleuchtung
§ 39 Tankstellen bei Einstellplätzen und Garagen
§ 40 Arbeitsgruben, Drehscheibengruben
§ 41 Schallkammern
§ 42 Räume für die Gefolgschaft
§ 43 Weitere Forderungen der Verkehrs- oder Feuersicherheit
§ 44 Kenntlichmachung
Abschnitt VI - Behelfsmäßige Einstellung
§ 45 Behelfsmäßige offene Einstellung
§ 46 Behelfsmäßige Einstellung in Räumen, Durchfahrten und unter Schutzdächern
Abschnitt VIl - Betriebsvorschriften
§ 47 Allgemeine Betriebsvorschriften für Einstellplätze,
Garagen, feuergefährdete Nebenräume und sonstige Nebenanlagen
§ 48 Besondere Betriebsvorschriften für Garagen mit Kraftfahrzeugen,
die durch flüssigen Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° C (Vergaserkraftstoffe,
z. B. Benzin, Benzol, Spiritus oder deren Gemische) angetrieben werden
§ 49 Erleichterungen für Garagen mit drei bis fünf Krafträdern
§ 50 Besondere Betriebsvorschriften für Garagen mit Kraftfahrzeugen anderer Betriebsart
§ 51 Betriebsvorschriften für Werkstätten
§ 52 Reinigung der Benzinabscheider
Abschnitt VIII - Zuständigkeit, baupolizeiliche Genehmigungspflicht und Verfahren
§ 53 Zuständigkeit
§ 54 Genehmigungspflicht
§ 55 Baugenehmigungsantrag
§ 56 Genehmigungsverfahren
§ 57 Widerrufliche Genehmigung
§ 58 Ausnahmen und Befreiungen
Abschnitt IX - Schlußbestimmungen
§ 59 Anwendungsbereich
§ 60 Andere gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften
§ 61 Rückwirkung
§ 62 Anwendung auf ländliche Gemeinden
§ 63 Zusätzliche örtliche Regelung
§ 64 Straf- und Vollzugsbestimmungen
§ 65 Wirksamkeitsbeginn
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Einführungsanmerkungen siehe oben