Gesetze und Verordnungen zur Stadtplanung in Deutschland 1933- 1945
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Gesetze und Verordnungen zur Stadtplanung in Deutschland 1933- 1945
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Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, 1933/ 1938
Auszug; materiell als Vorläufer des BauGB zu betrachten, teilw. bis 1960/1961 in Kraft
Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens, 1934
Volltext; Ermächtigungsgesetz u.a. für nachfolgende Verordnungen
Verordnung über die Regelung der Bebauung, 1936
Volltext; materiell als Vorläufer des BauGB und BauNVO zu betrachten, i.W. bis 1961 in Kraft
Verordnung über die Baugestaltung, 1936
Volltext; materiell als Vorläufer der Länderbauordnungen zu betrachten, teilw. bis 1962 in Kraft
Verordnung über Garagen und Einstellräume, 1939
Reichsgaragenordnung / RGaO; Volltext; durch Landes-Verordnungen ersetzt, 1986 aufgehoben
Gesetz zur Neugestaltung Deutscher Städte, 1937
Volltext; sowie Erlasse, Verordnungen zum Städtebau auf Grundlage des GNdS; 1945 obsolet
Verschiedene Gesetzgebungen zum Städtebau
Einschränkung Nachbarrechte, Wiederaufbau nach dem Kriege, Wohnungshilfswerk, sog. Straßenbild
Reichsnaturschutzgesetz, 1935
gültig bis 31.12.1976
Gesetze und Verordnungen zur Stadtplanung im "Dritten Reich" dokumentieren deutlich den Widerspruch zwischen Recht ("richtig") und Gesetz ("gesetzt"). Sie sind "Gesetze" oft nur der Form nach, mit ordentlichen Unterschriften zur Wahrung der äußerlichen Legalität. Aber selbst "vom Reichstag beschlossene" Gesetze entstanden nicht im parlamentarischen Diskurs, sondern sind reine Akklamation als Zeichen der Übereinstimmung mit Hitler. "Rechtsstaatliche Erwägungen waren dieser Gesetgebung fremd. ... Sie waren nicht mehr Gesetze im Sinne ihres Wesens, ihres Zweckes und ihrer Idee; sie schufen kein Recht, sondern Unrecht." (Schorn, S. 66). Die Gesetze zur Stadtplanung sind jedoch mit das "harmloseste", was es in dieser Zeit als kodifizierter Ausfluss eines undemokratischen, totalitären und verbrecherischen Systems gibt.
Einige der weitgehend von Fachleuten erarbeiteten Gesetzes- und Verordnungstexte haben ihre Wirkung weit über das Ende der angestrebten 1000 Jahre entfaltet. Einiges wurde mit dem Untergang absolet (ob es formell aufgehoben worden ist, wurde hier nicht überprüft), anderes wie die sogar erst 1986 formell aufgehobene Reichsgaragenordnung wurde in die Demokratie übernommen und vielleicht nur in Einzelpassagen von Gerichten gekippt (z.B. § 7 (1) Satz 2 WoSiG). Die aufgrund der Gesetze begründeten Grundstücksverhältnisse und vollendete (oder auch kriegsbedingt nur teilfertige) Bauwerke bestimmen bis heute unser Stadtbild. Daher sind diese Gesetze usw. notwendig zum Verständnis der Geschichte und des Vorhandenen.
Städtebau war früher Gegenstand von örtlichen oder Landesbauordungen. Ansätze eines reichseinheitlichen Städtebaugesetzes aus der Weimarer Republik wurden im Nationalsozialismus gegen die gleichgeschalteten Länder durchgesetzt (Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 - RGBl. I, S. 75 -, siehe http://de.wikipedia.org > Gesetz über den Neuaufbau des Reichs, dazu auch William L. Shirer, S. 197).
Das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (1933; Novellierung 1938) führte den Wirtschaftsplan ein, einen Vorläufer des Flächennutzungsplans. Dieser bestimmte die Nutzung für Gebiete, die von der obersten Landesbehörde zu Wohnsiedlungsgebieten erklärt worden waren. Durch diese zentrale Steuerung (und damit auch ein Vorläufer der Regionalplanung mit Vorranggebieten etc.) sollte eine ungeordnete Siedlungstätigkeit unterbunden werden; vor allem waren landwirtschaftliche Flächen als Ernährungsgrundlage zu schützen.
Ein von vielen Seiten gefordertes "Altstadtsanierungsgesetz" (also quasi ein Vorläufer des späteren Städtebauförderungsgesetzes) kam nicht zustande. Ein "Deutsches Baugesetz" war (nach ersten Ansätzen in der Weimarer Republik) 1934- 1942 in Arbeit, wurde dann aber kriegsbedingt eingestellt; die vier nachfolgend genannten Gesetze und Verordnungen sind als Zwischenschritte zu betrachten.
Das "Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens" vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 568; Siedlungsordnungsgesetz / SOG) ist als Ermächtigungsgesetz zu verstehen, das dem Reichsarbeitsminister bis zur reichsgesetzlichen Regelung ("Deutsches Baugesetz") die Möglichkeiten z.B. zum Erlass der "Verordnung über die Regelung der Bebauung", die "Baugestaltungsverordnung" oder die "Reichsgaragenordnung" einräumte (alle siehe nachfolgend).
Die Verordnung über die Regelung der Bebauung (Inkrafttreten 1.3.1936) ermöglichte die Ausweisung von verschiedenen Arten von Baugebieten, die Art der dort zu errichtenden Anlagen und eine Mindestgröße von Baugrundstücken vorzuschreiben sowie den Außenbereich freizuhalten. Sie steht damit als Vorläufer der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wie des § 35 BBaug/BauGB.
In der Baugestaltungsverordnung von 1936 sollten bauliche Anlagen (also nicht nur Gebäude!) "Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung" sein und "sich der Umgebung einwandfrei einfügen". Das war eine bewusste Abkehr von der bis dahin (und später wieder) als Maßstab geltenden "Verunstaltungsabwehr".
Die Reichsgaragenordnung (RGaO) vom 17.2.1939 erfreute sich leider eines langes Lebens. In Deutschland wurde sie erst 1986 aufgehoben, inhaltlich ist sie in das BBauG/ BauGB, die Landesbauordnungen und technischen Regelwerke eingeflossen.
Das "Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte" vom 4.10.1937 steht außerhalb dieser Vorgriffe auf das beabsichtigte "Deutsche Baugesetz". Es zielte auf den repräsentativen Umbau von zunächst 4, zuletzt "über 40 Städten" (?), die im Blick Hitlers lagen: die "Führerstädte" München, Nürnberg, Berlin ("Germania"-Projekt), Hamburg, nach der Annektion Österreichs hierunter auch Linz, und "Gauhauptstädte" wie Weimar, Augsburg und Bayreuth. Im Gegensatz zu den o.g. fachlich und sachlich orientierten Gesetzen und Verordnungen zeigt sich in den Verordnungen zum GNdS deutlich der verbrecherische Charakter des Systems.
Neben den größeren und für die Stadtplanung auf Dauer wichtigeren gibt es einzelne Gesetzgebungen und Verordnungen, die den Ungeist ihrer Zeit wiedergeben, so z.B. zu den Themen:
Einschränkung von Nachbarrechten (Nachbarschaft von sozialer Infrastruktur),
(beabsichtigter) Wiederaufbau nach dem Kriege (zerbombte Städte),
Wohnungshilfswerk (Selbsthilfe für ausgebombte Bürger).
Das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 wurde als "nicht nationalsozialistisch" über die Zeiten gerettet. Es war in der Bundesrepublik bis 31.12.1976 über und neben den erst spät entstehenden Landesnaturschutzgesetzen gültig.
Die Wiedergabe der Gesetze, Verordnungen, Erlasse usw. erfolgt aus wissenschaftlichen Gründen (Stadtforschung, Stadtgeschichte, Planungsrecht). Eine Identifikation oder wohlwollende Zustimmung meinerseits ist damit nicht verbunden. Eine Verlinkung auf diese und/oder untergeordnete Seiten von Seiten anderer Anbieter mit undemokratischen/ antidemokratischen Inhalten oder Tendenzen erkläre ich hiermit für unzulässig.