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Verordnung über die Baugestaltung

vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 938)




Kurzinfo:

Unter bewusster Abkehr der bis dahin (und später wieder) als Maßstab geltenden, liberalen "Verunstaltungs­abwehr" sollten bauliche Anlagen (also nicht nur Gebäude!) "Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung" sein und "sich der Umgebung einwandfrei einfügen".
Kommentar: Dies sind Ansprüche, die heute nicht mehr gestellt werden können, vor allem da die Bauordnungen sich immer mehr aus gestalterischen Regelungen zurückziehen. Auch die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, entsprechende Ortssatzungen bei Bedarf zu erzwingen (§ 3 Abs. 2) würde heute auf Unverständnis stoßen.



Hinweise

Diese Auszüge wurden im Hinblick auf städtebauliche Regelungen ausgewählt. §-Überschriften in [eckigen] Klammern sind informelle, eigene Kreationen.

Warnhinweis nicht nur für fachfremde Leser: diese - teilweise nach 1945 ohnehin gegenstandslose - Verordnung war vermutlich nur bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Landesbauordnung gültig und wurde vermutlich bis dahin von den Ländern exekutiert.
Einzelheiten und Ausführungsbestimmungen finden sich u.U. in gedruckten Ausgaben Ihrer jeweiligen Landes­bauordnung (unter den u.U. dort mit abgedruckten Nebengesetzen und Verordnungen). Für die DDR und Österreich sind hier keine Aussagen möglich.

Rechtshinweis: Dieses rechtsunverbindliche Serviceangebot stellt keine recht­lich bindenden Texte zur Verfügung und ersetzt nicht den Blick in die Original-Literatur; Fehler (Schreibfehler, mangelnde Auswahl u.a.) sind leider nicht aus­zuschließen.



Auf Grund des Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 568) wird verordnet:

§ 1 [Bauliche Anlagen]


Bauliche Anlagen und Änderungen sind so auszuführen, daß sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung einwandfrei einfügen. Auf die Eigenart oder die beabsichtigte Gestaltung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, auf Denkmale und bemerkenswerte Naturgebilde ist Rücksicht zu nehmen.

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§ 2 [Satzung oder Verordnung]


(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, vor allem zur Durchführung bestimmter städtebaulicher Absichten, können durch Ortssatzung oder Baupolizeiverordnung für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen besondere Anforderungen gestellt werden. Ortssatzungen sind im Einvernehmen mit der für den Erlaß von örtlichen Baupolizeiverordnungen zuständigen Polizeibehörde zu erlassen, Baupolizeiverordnungen im Einvernehmen mit der Gemeinde (Gemeindeverband).

(2) Die Anforderungen nach Abs. 1 können sich vor allem beziehen auf die Lage und Stellung der baulichen Anlagen, die Gestaltung des Baukörpers und der von außen sichtbaren Bauteile., besonders des Daches (einschließlich der Aus- und Aufbauten) und der Außenwände, sowie auf die Gestaltung der Grundstückseinfriedung.

(3) Anforderungen nach Abs. 1 und 2 können innerhalb der Ortssatzung oder Baupolizeiverordnung auch in Form von Plänen (Aufbauplänen) gestellt werden.

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§ 3 [Genehmigung der Satzung oder Verordnung]


(1) Ortssatzungen und Baupolizeiverordnungen nach § 2 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Im übrigen regeln sich Zusändikgiet und Verfahren nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

(2) Werden Ortssatzungen oder Baupolizeiverordnungen nach § 2 trotz dringendem Bedürfnis nicht oder unzulänglich erlassen, so kann die höhere Verwaltungsbehörde den Erlaß oder die Abänderung der Vorschriften verlangen. Ebenso kann sie die Abänderung von Vorschriften, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, fordern.

(3) Die oberste Landesbehörde bestimmt, ob die Anforderungen nach § 2 im Wege der Ortssatzung oder Baupolizeiverordnung zu stellen sind.

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§ 4 [Versagung eines Bauvorhabens, Rechtsmittel]


(1) Solange bei einem Bauvorhaben den Vorschriften des § 1 oder den besonderen Anforderungen nach § 2 nicht Rechnung getragen ist, ist die baupolizeiliche Genehmigung zu versagen.

(2) Die Rechtsmittel bestimmen sich nach den Landesgesetzen.

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§ 5 [Erforderliche Änderungen an vorhandenen Bauten]


Für Ausführungen, die einzeln oder zusammengenommen eine erhebliche Veränderung einer baulichen Anlage darstellen, kann die Baugenehmigung auch davon abhängig gemacht werden, daß gleichzeitig die durch die Ausführung an sich nicht berührten Teile der baulichen Anlage, soweit sie den nach §§ 2 und 3 erlassenen Vorschriften widersprechen, mit diesen in Übereinstimung gebracht werden. Die durch entsprechende Auflagen entstehenden Mehrkosten müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der beabsichtigenden Änderungen stehen.

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§ 6 [Landesrecht]


Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

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    "Als bedeutendstes politisches Ereignis auf dem Gebiete des Architekturwesens ist die Münchener Ausstellung anzusehen. Hier zeichnete sich die Tendenz zur organischen Anpassung des Bauwesens an die Landschaft (HJ-Heime, Bauten der Luftwaffe, usw.), wie zu einer nat.soz. Monumentalität in öffentlichen Bauten klar heraus. Die offiziellen Staatsbauten wurden bisweilen in einigen Bevölkerungskreisen solange für unötig gehalten, als die immer dringlicher werdende Wohnungsfrage noch nicht gelöst ist. Auch gegenüber den Inneneinrichtungen dieser Bauten fehlte es nicht an Kritik."

Jahreslagebericht 1938 des RSHA der SS, in Boberach/ Meldungen aus dem Reich, Bd. 2, S. 116


Bei Bedarf zu bayerischen 'Fußnoten' bitte Anfrage!



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