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Verordnung vom 16. Mai 1876,
die Aufführung von Gebäuden im offenen (Pavillon-) Bausysteme betr.




Hinweise

Diese Verordnung ist wegen ihrer städtebaulichen Auswirkungen eingestellt.
Die Anmerkungen entstammen der von Ferdinand Englert kommentierten Ausgabe der Bayerischen Bauordnung 1901, sind aber hier geringfügig gekürzt [...] wiedergegeben. Anmerkungen in (runden Klammern) im Original beziehen sich meist auf die BayBO 1901; in [eckigen Klammern] eigene bzw. eigene Auslassungen. Absätze in gegliederten Paragraphen sind römisch numeriert, wobei hier zur besseren Lesbarkeit ein Punkt dahinter gesetzt wurde (I., II.).

Warnhinweis

Diese Verordnung ist nur Städtebau-historisch von Belang. Sie ist Vorläufer der heute im BauGB bekannten “offenen Bauweise”. Mit “Pavillon” in dem heute allgemein gebräuchlichen Sinn hat dieses System nur die Eigenschaft des “Freistehens” gemein, es handelt es sich jedoch um feste und mehrstöckige Gebäude.

Aktuelles Baurecht

Im aktuellen Baurecht gibt es den Begriff der "Pavillonabstände" bei Gebäuden, die mit geringeren Abstands­flächen zu den Grundstücksgrenzen erbaut wurden (aufgrund älteren Baurechts, das u.U. aus der Idee dieses städtebaulichen Pavillon-Prinzips resultiert). Dieser sog. "Pavillonabstand" betrifft vor allem Vorschriften (wie nach § 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO), wo geringere (oder auch größere!) Abstände zugelassen (bzw. dann eben gefordert!) werden können, wenn sich aus der umgebenden Bebauung einheitlich (!) abweichende Abstands­flächen ergeben.

Rechtshinweis

Dieses rechtsunverbindliche Serviceangebot stellt keine recht­lich bindenden Texte zur Verfügung und ersetzt nicht den Blick in die Original-Literatur; Fehler sind leider nicht aus­zuschließen.

Beispiel

für die Umsetzung dieser Verordnung ist die
Münchner Staffelbauordnung 1904- 1979

Literatur

Als leicht verfügbare Literatur für die Entstehung dieses “Pavillon-Bausystems” sei genannt:
Stübben, Der Städtebau, S. 5- 9, insbes. S. 7.
Zur ersten Entwicklung des "Pavillon-Bausystems" in München siehe u.a.
Fentsch, Die Kgl. Haupt- und Residenzstadt München, S. 97 f.



Verordnung vom 16. Mai 1876, die Aufführung von Gebäuden im offenen (Pavillon-) Bausysteme betr.


(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 347)

Wir finden Uns bewogen, hinsichtlich der Aufführung von Gebäuden im offenen (Pavillon-) Bausysteme auf Grund des Art. 101 Abs. II des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 zu verordnen, was folgt:

§ 1.
I. Bei Anlegung von neuen Straßen kann für die Aufführung von Gebäuden das offene (Pavillon-) Bausystem mit oder ohne Vorgärten durch ortspolizeiliche Vorschrift angeordnet werden, wenn diese Bauweise zum Zwecke der Gesundheit von dem zuständigen technischen Organe begutachtet wird.
II. In diesem Falle können auch die durch die Anforderungen der Gesundheitspflege bedingten Anordnungen über die Höhe und Länge der Gebäude, die Größe der Zwischenräume zwischen denselben und die Überbauung der Hofräume durch ortspolizeiliche Vorschriften getroffen werden.
Anmerkung zu § 1 und
Darstellung der Münchner Staffelbauordnung 1904

§ 2
Das in § 1 erwähnte zuständige technische Organ bildet in unserer Haupt- und Residenzstadt München der Gesundheitsrat, in den übrigen Orten der amtliche Arzt und zwar im Benehmen mit der Gesundheitskommission, wo eine solche besteht.

§ 3
Für Bauführungen an bereits angelegten Straßen, an welchen das offene (Pavillon-) Bausystem besteht, kann die Beibehaltung dieser Bauweise unter der in § 1 Absatz I. erwähnten Voraussetzung durch ortspolizeiliche Vorschrift verfügt werden.
Anmerkung zu § 3

§ 4
I. Der Vollziehbarkeitserklärung der auf Grund der §§ 1 und 3 erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, hat die Einvernahme des Kreismedizinalausschusses voranzugehen.
II. Hat eine Entscheidung durch unser Staatsministerium des Innern einzutreten, so ist der Obermedizinalausschuß mit seinem Gutachten zu vernehmen.

§ 5
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung durch das Gesetz- und Verordnungsblatt in den Landesteilen rechts des Rheins in Wirksamkeit.
Anmerkung zu § 5

oben




Anm. zu § 1

1. Die Bestimmung ist - vorbehaltlich des § 3 - nicht auf Straßen anwendbar, welche schon zum größten Teile ausgebaut sind. Min.Entschl. vom 8. August 1984 Nr. 13952.
2. S[iehe] Anm. 1 zu § 11 der Bauordnung, [...]
3. Ueber "Vorgartenlinien" vgl. die Vorbemerkung zum ersten Abschnitte der Bauordnung, [...]
4. Vgl. unten § 2 und § 4.
5. Es empfiehlt sich die Vorschrift, daß sich in einem gemeinsam einzuhaltenden Pavillonzwischenraum die beiden angrenzenden Anwesen gleichheitlich zu teilen haben, vorbehaltlich anderweitiger privatrechtlicher Vereinbarung, durch welche selbstverständlich die vorgeschrieben Gesamtbreite des Pavillonzwischenraumes keine Verringerung erfahren darf.
6. Die Fassung: “In diesem Falle können auch die durch die Anforderungen der Gesundheitspflege bedingten Anordnungen [unleserliches Sonderzeichen] durch ortspolizeiliche Vorschriften getroffen werden” läßt keineswegs den Schluß zu, daß Beschränkungen der fraglichen Art für das Gebiet der geschlossenen Bauweise ortspolizeilicher Regelung entzogen sind, Die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, die Höhe der Gebäude und die Ueberbauung der Hofräume durch ortspolizeiliche Vorschrift zu beschränken, ergibt sich aus Art. 101 Abs. II des Polizeistrafgesetzbuches [....] und wird durch § 1 Abs. II gegenwärtiger Verordnung um so weniger berührt, als § 25 der Bauordnung in Bezug auf die Höhe der Gebäude und § 50 der Bauordnung in Bezug auf die Ueberbauung der Hofräume nur Maximalmaße vorschreibt und im übrigen den gesundheits- und feuerpolizeilichen Interessen in erster Linie Raum geben (vgl. Anm. 1 und 5 zu § 25 und Anm. 6 zu § 50 [....] ).
Demgemäß können durch ortspolizeiliche Vorschriften auch für Ortsteile mit geschlossener Bauweise die Höhe der Gebäude und die Ueberbauung der Hofräume im Interesse der Gesundheit bestimmten, über die allgemeinen verordnungsmäßigen Bestimmungen hinausgehenden Beschränkungen unterworfen werden und es ist keineswegs notwendig, in allen Fällen, in welchen solche Beschränkungen vom Standpunkte der Gesundheitspflege wünschenswert erscheinen, das offene Bausystem mit allen seinen Konsequenzen (Zugluft!) wählen zu müssen. Namentlich für den Ausbau der Städte läßt sich auf diese Weise eine von den inneren nach den äußeren Stadtteilen abgestufte Bauweise (Zonenbauordnung) durchführen. Die aufsichtliche Obsorge dafür, daß hierbei die den Rücksichten des öffentlichen Wohles entsprechenden Grenzen eingehalten werden, ist nach Min.-Entschl. vom 25. Februar 1899 Nr. 3038 bei der gemäß Art. 12 des Polizeistrafgesetzbuchs stattfindenden Prüfung der ortspolizeilichen Vorschriften wahrzunehmen.
Auf gleicher gesetzlicher Grundlage kann durch ortspolizeiliche Vorschrift sowohl für offene wie für geschlossene Bauanlagen im Interesse der Gesundheit und Feuersicherheit weiter bestimmt werden, daß Anlagen, welche für die Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen herbeiführen können, in gewissen Ortsteilen entweder gar nicht oder nur unter gewissen Einschränkungen zugelassen werden; dabei empfiehlt es sich, die Vorschriften nicht grundsätzlich auf gewerbliche Anlagen zu beschränken, sondern lästige Anlagen aller Art zu treffen, damit nicht rechtliche Bedenken vom Standpunkte der Gewerbefreiheit erhoben werden können [....].
Auf die Einführung entsprechender Baubeschränkungen kann durch Vorenthaltung der Baulinienfestsetzung hingewirkt werden. Vgl. Anm. 1 b zu § 3 [...], Anm. 1 zu § 64 [...]

Die bei solcher Regelung maßgebenden Gesichtspunkte sind in dem Beschlusse der XX. Versammlung des “Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege” (Deutsche Vierteljahresschrift für öffentliche Gesundheitspflege Bd. 28 S. 72) so vortrefflich dargestellt, daß in nachstehendem nichts Besseres als die wortwörtliche Wiedergabe der betreffenden Leitsätze geboten werden kann:
“a) Die Einheitlichkeit der baupolizeilichen Vorschriften für die Innenstadt und alle Teile der Außenstadt hat in vielen Stadterweiterungen Bau- und Wohnzustände entstehen lassen, welche vom gesundheitlichen Standpunkte aufs lebhafteste zu beklagen sind. Insbesondere hat sich von jahr zu Jahr die Wohndichtigkeit gesteigert, die Wohnräumlichkeit vermindert.

b) Die Uebertragung der den altstädtischen Verhältnissen angepaßten Bauordnung auf das ganze Stadterweiterungsgelände hat dort an zahlreichen Orten eine ausgedehnte, auf die äußerste polizeilich erlaubte Ausnutzung sich stützende und diese notwendig veranlassende Boden- und Bauspekulation zwar nicht hervorgerufen, aber ermöglicht, welche das Wohnen zgleich verschlechert und verteuert und nicht bloß auf gesundheitlichem, sondern auch auf allgemein sozialem Gebiete zu den beklagenswertesten Erscheinungen unserer Zeit gehört.

c) Zu den Maßregeln, welche geeignet sind, diesen Mißständen in Zukunft entgegenzutreten, gehört die baupolizeiliche Anordnung, daß in den äußeren Teilen der Stadt weniger hoch und weniger dihct gebaut werde als in der Innenstadt. Es empfiehlt sich, zu diesem Zwecke das Stadtgebiet (nach Bedarf unter Einbeziehung von Vororten) in Bezirke einzuteilen, für welche die Bauordnungsvorschriften sich unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bodenwerte im Sinne der zunehmenden Weiträumigkeit und der Bevorzugung des Einfamilienhauses bezw. der Bekämpfung des Massenmiethauses abstufen. Die in dieser Richtung in Budapest, Wien, Berlin, Altona, Frankfurt a.M., Köln und anderen Städten hervorgetretenen Bestrebungen verdienen Anerkennung und Nachahmung.

d) Bei der Abstufung der Bauordnung sind nach Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfs und der örtlichen Verhältnisse auch solche Bezirke abzusondern, in welchen
α) nur die offene Bauweise gestattet wird,
β) der Bau und Betrieb von Fabriken und anderen lästigen gewerblichen Anstalten untersagt ist,
γ) der Bau und Betrieb von Fabriken begünstigt wird.”


Als Beispiel einer abgestuften Bauordnung sei die Münchener Staffelbauordnung vom 20. April 1904 erwähnt [....]
[siehe Münchner Staffelbauordnung 1904-1979]

Anm. zu § 3
1. Auf diese Weise ist namentlich ermöglicht, bereits vorhandene freistehende Gebäude gegen das nahe Heranrücken hoher Grenzmauern zu schützen.

Anm. zu § 5
1. Zufolge §§ 11, 81 der Bauordnung vom 17. Februar 1901 ist die Verordnung am 1. Mai 1901 auch für die [linksrheinische; d.Bearb.] Pfalz in Kraft getreten. Jedoch wurde § 11 dieser Allgemeinen Bauordnung 1901 (Bayern) durch die Verordnung vom 3.8.1910 aufgehoben (lt. vorliegender Textausgabe BayBO/ Stand 1959).

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