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Münchner Staffelbauordnung 1904- 1979





Hinweise


Diese Seite ist wegen der städtebaulichen Auswirkungen der Münchner Staffelbauordnung eingerichtet.
Die Münchener Staffelbauordnung regelte in der einem "einfachen Bebauungsplan" ähnlichen Rechtsqualität die Bebauung der Grundstücke, flächendeckend für die bebauten bzw. zu bebauenden Grundstücke im Stadtgebiet Münchens. Sie galt von 1904 bis 1979 und setzt für die heute vorhandene Bebauung faktisch (rechtlich nicht bindend!) den Maßstab, z.B. bei einem Einfügen nach § 34 BauGB, aber auch bei der Entwicklung von Bebauungsplänen. Siehe auch unten bei Links den Hinweis zu Baustaffel 9.

Aus rechtlichen Gründen sind hier in der Marginalspalte nur verkleinerte Abbildungen oder Ausschnitte wiedergegeben. Bitte nutzen Sie die Literaturhinweise; eine vollständige Fassung der Staffelbauordnung (verschiedene Zeitstände!) oder ein anderer Plan als der von 1912 ist auch dort leider nicht enthalten. Forschungshinweis: Stadt München; Lokalbaukommission oder Stadtarchiv. Für eingemeindete Gebiete kann nur eine neuere Fassung wesentlich sein.

Warnhinweis für fachfremde Leser: die Staffelbauordnung war von 1904- 1979 gültig und ist heute nur im baulichen Kontext bzw. für die städtebauliche und Bauforschung beachtenswert.

Rechtshinweis: Dieses rechtsunverbindliche Serviceangebot stellt keine recht­lich bindenden Texte zur Verfügung und ersetzt nicht den Blick in die Original-Literatur; Fehler (Schreibfehler, mangelnde Auswahl u.a.) sind leider nicht aus­zuschließen.

Korrekturen und Ergänzungen sind willkommen!



Die Münchner Staffelbauordnung


Das seit 17.4.1904 in München geltende Planungsrecht war die maßgeblich von Theodor Fischer entwickelte Staffelbauordnung, überlagert seit 1960 durch das Bundesbaugesetz. Sie galt bis 31.12.1979, zumindest ergänzt 1912 (vgl. Plan bei Rädlinger bzw. Nerdinger), vermutlich auch weitere Änderungen, und zuletzt neu gefasst am 23.12.1959. Sie ist zunächst im Zusammenhang mit der (von der BayBO unabhängigen) Münchner Bauordnung vom 29.7.1895 zu sehen, dann mit der Bayerischen Bauordnung vom 1.10.1962.

Die Staffelbauordnung umfasste einen großen Teil der bebaubaren Grundstücke im Stadtgebiet. Sie staffelte die Baudichte von innen nach außen, wobei für die 9, später 10 Staffeln u.a. festgelegt waren:
- geschlossene oder offene Bauweise,
- Geschoßzahl (Erdgeschoß plus ... Stockwerke), differenziert nach Vorder- und Rückgebäuden,
- Größe von Hofräumen sowie
- in der offenen Bauweise (Staffel 5- 9) die Mindest-Zwischenräume und Maximallänge von Baugruppen.

In der Regel waren die Blockseiten (Straßenkanten) jeweils einer Staffel zugeordnet, die Quer- und Parallelstraßen oft anderen Baustaffeln, so dass im Plan ein "Zackenmuster" entsteht. Betrachtungsebene sind jedoch die an der jeweiligen Straße (Blockkante) liegenden Grundstücke unabhängig von ihrer tatsächlichen Tiefe im Baublock, d.h. losgelöst von diesem darstellungssystematisch entstehenden Muster. Maßgebend für Eckgrundstücke ist zunächst die höhere, dichtere Staffel, wobei sich die Bebauung an der Querstraße den Nachbarn anpassen soll. Diese Regelungen waren in Verbindung mit bestehenden Baulinien und Baugrenzen, sowie seit 1960 dem Bundesbau­gesetz, der Münchner bzw. ab 1962 der Bayerischen Bauordnung und anderen zu bewerten.

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Münchner Staffelbauordnung 1904


Da mir die Staffelbauordnung weder in ihrer ursprünglichen noch in ihrer letzten Fassung [Ge­mein­deverordnung über die Bebauung der Landeshauptstadt München (Staffelbauordnung) vom 23. Dezember 1959; Amtsblatt der Landeshauptstadt München S. 299] im Original vorliegt, hier ein Zitat aus der kommentierten Textausgabe der
Bayerischen Bauordnung 1901 von Ferdinand Englert (erschienen 1905):

“Als Beispiel einer abgestuften Bauordnung sei die Münchener Staffelbauordnung vom 20. April 1904 erwähnt, welche die Bebauung in folgender Weise bestimmt:

A. Im Gebiete der geschlossenen Bauweise:
Staffel 1: bauordnungsgemäße Bebauung (vierstöckige Vordergebäude, dreistöckige Rückgebäude);
Staffel 2: dreistöckige Gebäude bis 18 m Höhe, 1/3 Hoffläche;
Staffel 3: dreistöckige Vordergebäude bis 18 m Höhe, einstöckige Rückgebäude bis 12 m Höhe, 1/3 Hoffläche;
Staffel 4: zweistöckige Vordergebäude bis 15 m Höhe, einstöckige Rückgebäude bis 12 m Höhe, 1/3 Hoffläche;
Staffel 5: einstöckige Vordergebäude bis 12 m Höhe, ebenerdige Rückgebäude bis 9 m Höhe und ohne selbständige Mietwohnungen, 1/3 Hoffläche.

B. Im Gebiete der offenen Bauweise:
Staffel 6: dreistöckige Gebäude bis 20 m Höhe, 1/3 Hoffläche ohne Gestattung von Lichthöfen, Gruppenlänge höchstens 45 m, Pavillonzwischenraum mindestens 7 m;
Staffel 7: dreistöckige Vordergebäude bis 18 m Höhe, einstöckige Rückgebäude bis 12 m Höhe, 1/3 Hoffläche ohne Gestattung von Lichthöfen, Gruppenlänge höchstens 45 m, Pavillonzwischenraum mindestens 9 m;
Staffel 8: zweistöckige Vordergebäude bis 15 m Höhe, einstöckige Rückgebäude bis 12 m Höhe, 1/3 Hoffläche, Gruppenlänge höchstens 36 m, Pavillonzwischenraum mindestens 10 m;
Staffel 9: einstöckige Vordergebäude bis 9 m Höhe, ebenerdige Rückgebäude bis 9 m Höhe und ohne selb­ständige Mietwohnungen, ½ Hoffläche, Gruppenlänge höchstens 36 m, Pavillonzwischenraum mindestens 10 m.

Dabei ist zu beachten:
a) außer in Staffel 1 werden Vordergebäude und Flügelbauten, soweit sie eine Tiefe von 22 m von der Baulinie aus gemessen überschreiten, in jeder Beziehung als Rückgebäude behandelt;
b) außer in Staffel 1 darf über der nach der Staffel zulässigen Stockwerkszahl das Dachgeschoß nur zur Hälfte der Dachbodenfläche ausgebaut werden; das Stiegenhaus wird hierbei nicht in Rechnung gezogen;
c) in Baublöcken, in welchen die Staffeln 5, 8 oder 9 vertreten sind, ist die Errichtung von Anlagen nach §§ 16 und 27 der Reichsgewerbeordnung und anderer belästigender Betriebe verboten;
d) in jenen Gebieten, welche als Industrieviertel eigens bezeichnet sind, können für die gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude, nicht aber für Wohnhäuser, besondere Erleichterungen gewährt werden.”

vgl. Abbildungen in der Marginalspalte links

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Münchner Staffelbauordnung 1959


Die Gültigkeitsverlängerung und Aktualisierung der Münchner Staffelbauordnung wurde vom Münchner Stadtrat 1959 im Hinblick auf das neue Bundesbaugesetz und die für 1962 erwartete neue Bayerische Bauordnung für die Dauer von 20 Jahren (bis 31.12.1979) beschlossen. Die Staffelbauordnung hat (zumindest seitdem) 10 Staffeln, wobei 2 Staffeln weiter differenziert sind.

“Die Festsetzung der bis zum 31.12.1979 geltenden Staffelbauordnung bestimmen meistens nur Bauweise und Maß der Nutzung. Die Staffelbauordnung gilt als übergeleitetes Baurecht im Sinne nicht-qualifizierter Bebauungs­pläne (nach § 173 Abs. 3 BBauG). Normen zur Art der Nutzung werden nur in den §§ 23, 24, 27, 29 und 30 für einige Industrie- und Wohngebiete sowie für Gebiete mit Villencharakter gesetzt. Gerade für die von Umnutzungs­vorgängen besonders betroffenenen Innenstadtrandgebiete werden keine Angaben zur Art der Nutzung gemacht.” (Klammer im Original; Quelle: hektographiertes Arbeitspapier zur Anwendung des § 34 BBauG in München, ohne Verf., undat.; vermutl. Baureferat, ca. 1970- 1975; eigenes Archiv)



Tabelle der Baustaffeln der Münchner Staffelbauordnung 1959 (bis 1979) nach einem Arbeitspapier des Baureferats vom 10.5.1971 (eigenes Archiv)
Achtung! Die Abb. in der Marginalspalte links gehören zu dem mehrfach veröffentlichtem Plan von 1912!

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Aktuelles Baurecht


Im aktuellen Baurecht gibt es den Begriff der "Pavillonabstände" bei Gebäuden, die mit geringeren Abstands­flächen zu den Grundstücksgrenzen erbaut wurden (aufgrund älteren Baurechts, das u.U. aus der Idee dieses städtebaulichen Pavillon-Prinzips resultiert). Dieser sog. "Pavillonabstand" betrifft vor allem Vorschriften (wie nach § 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO; Sachstand 2011), wo geringere (oder auch größere!) Abstände zugelassen (bzw. dann eben gefordert!) werden können, wenn sich aus der umgebenden Bebauung einheitlich (!) abweichende Abstands­flächen ergeben.

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Literatur


Münchner Stadtmuseum und Stadtarchiv München (kooperative Hrsg.); Schiermeier, Franz (Verf.): Stadtatlas München. Karten und Modelle von 1570 bis heute.
Schuber mit 16 Einzelplänen, Textband (204 S.) und beiliegender CD (enthält die 16 Einzelpläne als PDF-Dateien); München, Sept. 2003, ISBN 3-9809147-0-4
im Textband S. 116- 117 (117 = Doppelseite) Text zur Staffelbauordnung und ff. Farb-Abbildungen:
“Graph. Darstellung der zuläss. Bebauung in München, 1922”, Karte “Staffelbauordnung von 1904, ergänzt bis 1912” und “Übersicht der Baustaffeln” (graphisch die besten Abb. der hier genannten Literatur)

oder eine kürzere Darstellung:

Landeshauptstadt München (Hrsg.):
München wie geplant. Die Entwicklung der Stadt von 1158 bis 2008.
München, Oktober 2004, 181 S. ISBN 3-9809147-1-2
hier S. 85- 86: Farb-Abb. “Graph. Darstellung der zuläss. Bebauung in München, 1922” und Farb-Karte “Staffelbauordnung von 1904, ergänzt bis 1912”.

weiterführende Texte:

Fisch, Stefan: Stadtplanung im 19. Jahrhundert. Das Beispiel München bis zur Ära Theodor Fischer. R. Olden­bourg Verlag, München 1988. 329 S. ISBN 3-486-54211-7. Hier S. 256- 270: Das Regelwerk der Staffelbauordnung (1904) als Ergebnis der Zusammenarbeit von Verwaltungsjurist und Stadtplaner (4 sw-Abb.)

Götz, Norbert u.a. (Hrsg:): Prinzregentenzeit. Katalog der Ausstellung im Münchner Stadtmuseum. Verlag: Münchner Stadtmuseum und Verlag C.H.Beck, München, 1988. 509 S. ISBN 3-406-33397-4. Hier ganzsseitige SW-Abb. des Plans von 1912 und ca. 1/2 S. Text, im Kap. 3.4 Stadtentwicklung (S. 144- 149)

Nerdinger, Winfried: Theodor Fischer. Architekt und Städtebauer 1862- 1938. Ausstellung der Architektursamm­lung der Technischen Universität München und des Münchner Stadtmuseums in Verbindung mit dem Württem­bergischen Kunstverein. Ausstellungskatalog. Verlag Ernst & Sohn, Berlin 1988. 348 S., zahlr. Abb. ISBN 3-433-02085-X- Hier insbes. S. 31- 34, farbige Abb. des Baustaffelplans 1912, S. 33 (ca. 19x23 cm; es fehlt nur der südlichste Ausläufer Münchens in Großhesselohe)

Rädlinger, Christine: Lokalbaukommission München 1805- 2005. Geschichte der Münchner Bauaufsicht. Hrsg. von der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, HA IV - Lokalbaukommission. München, Februar 2005. 139 S. (darunter S. 1- 95 redaktioneller Teil, dann Inserenten). Keine ISBN. Farbige Abb. Baustaffelplan von 1904 auf S. 49, im Text mehrfach angesprochen.

Selig, Heinz: Stadtgestalt und Stadtbaukunst in München. 1860 bis 1910. Peter Kirchheim Verlag, München 1983. 184 S. ISBN 3-87410-011-6. Hier S. 152- 161: “Die Münchener Staffelbauordnung von 1904 - baurechtliches Instrument zur Durchsetzung der neuen städtebaulichen Leitbilder” (2 sw-Abbildungen).

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Links


Da verschiedene, vor 1980 begonnene Altfälle in Baustaffel 9 noch im Verfahren sind (vermutlich eher: nicht abgeschlossen werden), gilt für diese Fälle noch die
Verordnung über Mindestabstandsflächen, Dachaufbauten, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Höhenlage der Gebäude in Gebieten der Baustaffel 9 der Landeshauptstadt München vom 6. April 1973
(www.muenchen.de ; im Suchfeld “Staffelbauordnung” eingeben; Stand 6/2011)

Die Staffelbauordnung beruht u.a. auf der
Verordnung vom 16. Mai 1876, die Aufführung von Gebäuden im offenen (Pavillon-) Bausysteme betr.    (.../bbo/pavsy1876.htm)


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