Planungsrecht
Chancen auf allen Ebenen
Die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen eröffnen auf allen Ebenen
Handlungsmöglichkeiten für eine qualifizierte Ausgestaltung der Ortsrand-Situationen.
Jedoch fehlen oft aufgrund unterentwickelter Leitbilder zu Ortsrändern zielgerichtete
Anwendungen.
Raumordnung und Regionalplanung könnten bei einer effektiven Steuerung der Raumentwicklung
und der Freihaltung von Grünzügen zumindest die Siedlungsränder stabilisieren, wenn auch
das Instrumentarium maßstäblich nicht bis in die kleinräumige Ebene der Siedlungsränder
reicht. Leider ist die Regionalplanung trotz ihrer systematischen Überordnung de facto
der kommunalen Planungshoheit nachrangig.
Im Planungs- und Baurecht sind geschlossene Siedlung und freie Landschaft essentielle
Grundlage und Ziel. Die dabei entstehende Grenze ist jedoch kein Thema. Aufgeweicht wird
das Trennungsprinzip durch Satzungen nach § 34 und § 35 BauGB. Darin drückt sich die
Ansicht aus, dass die Peripherie ohnehin nur geringen Regelungsbedarf aufweise.
Das Landschaftsplanungsrecht bietet das Instrumentarium zur landschaftlichen Gestaltung
von Siedlungsrändern. Der quantitative Ansatz der ökologisch- und
Naturschutz-orientierten Eingriffs-/ Ausgleichsregelung greift aber zu kurz und sollte
weiterentwickelt werden in Richtung Landschaftsästhetik und Landschafts-Nutzbarkeit.
Die Materien des Fachplanungsrechts haben einen erheblichen Einfluss gerade auf die
siedlungsnahen Bereiche. Technische Ansprüche kollidieren aber mit dem modernen
Planungsverständnis und einem zeitgemäßen Umgang mit der Kulturlandschaft. Ein positiver
Beitrag zur Gestaltung von Siedlungsbildern oder Ortsrändern ist per se nicht zu erwarten.
Leitbilder und Ziele müssen daher, da nicht von oben vorgegeben, von unten entwickelt
werden, auf der Ebene der Gemeinde und ihrer Bürger.
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