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Planungsrecht


Chancen auf allen Ebenen


Die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen eröffnen auf allen Ebenen Hand­lungs­möglichkeiten für eine qualifizierte Ausgestaltung der Ortsrand-Situationen. Jedoch fehlen oft aufgrund unterentwickelter Leitbilder zu Ortsrändern ziel­gerich­tete Anwendungen.

Raumordnung und Regionalplanung könnten bei einer effektiven Steuerung der Raumentwicklung und der Freihaltung von Grünzügen zumindest die Siedlungs­ränder stabilisieren, wenn auch das Instrumentarium maßstäblich nicht bis in die kleinräumige Ebene der Siedlungsränder reicht. Leider ist die Regionalplanung trotz ihrer systematischen Überordnung de facto der kommunalen Planungshoheit nachrangig.

Im Planungs- und Baurecht sind geschlossene Siedlung und freie Landschaft essentielle Grundlage und Ziel. Die dabei entstehende Grenze ist jedoch kein Thema. Aufgeweicht wird das Trennungsprinzip durch Satzungen nach § 34 und § 35 BauGB. Darin drückt sich die Ansicht aus, dass die Peripherie ohnehin nur geringen Regelungsbedarf aufweise.

Das Landschaftsplanungsrecht bietet das Instrumentarium zur landschaftlichen Gestaltung von Siedlungsrändern. Der quantitative Ansatz der ökologisch- und Naturschutz-orientierten Eingriffs-/ Ausgleichsregelung greift aber zu kurz und sollte weiterentwickelt werden in Richtung Landschaftsästhetik und Landschafts-Nutzbarkeit.

Die Materien des Fachplanungsrechts haben einen erheblichen Einfluss gerade auf die siedlungsnahen Bereiche. Technische Ansprüche kollidieren aber mit dem modernen Planungsverständnis und einem zeitgemäßen Umgang mit der Kultur­landschaft. Ein positiver Beitrag zur Gestaltung von Siedlungsbildern oder Ortsrändern ist per se nicht zu erwarten. Leitbilder und Ziele müssen daher, da nicht von oben vorgegeben, von unten entwickelt werden, auf der Ebene der Gemeinde und ihrer Bürger.

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